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Donnerstag, 29.07.2010

Meldepflichtige Aktiengeschäfte

Nach § 15a WpHG in der Fassung durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz müssen Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten von Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen sowie von Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen, unverzüglich mitgeteilt und veröffentlicht werden.

Auch der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt unter Punkt 6.6 eine derartige Veröffentlichung. Nachfolgend aufgeführt sind die entsprechenden Transaktionen:

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